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Handwerksrecht

Sie möchten sich in Ihrem Handwerk (Anlage A-Berufe HwO, z. B. Friseur, Maurer/Betonbauer, Estrichleger, Zimmerer, Dachdecker, Maler und Lackierer, Klempner, Bäcker, Fliesenleger), selbstständig machen (Existenzgründung), besitzen aber keinen Meisterbrief?

Dann helfen wir Ihnen zu Ihrer Ausübungsberechtigung nach § 7b Handwerksordnung (HwO).

So können Sie als Geselle für ein zulassungspflichtiges Handwerk von der sog. Altgesellenregelung profitieren. Ausreichende Berufserfahrung, Lebensalter und hinreichende lange leitende Tätigkeit sind hierfür wichtige Kriterien (auch das Herkunftsland EU/Nicht-EU) für das Sondergenehmigungsverfahren bei der Handwerkskammer. Im Rahmen des Verfahrens kann auch zu Sachkundeprüfungen (Fachpraxis, Fachtheorie, Betriebswirtschaft) kommen.

Eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO kann derjenige erhalten, der einen Ausnahmegrund bzw. Ausnahmefall nachweisen kann und über die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.

Die Voraussetzungen können dann vorliegen, wenn Sie 47 Jahre alt sind, oder Sie z. B. arbeitslos sind oder drohen arbeitslos zu werden. Aber auch andere Gründe können ausschlaggebend sein, wenn in Ihrer Person eine besondere Härte vorliegt.

 

Erforderlich ist aber vor allem der Nachweis der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten. Hier kann es oftmals zu Schwierigkeiten kommen. Häufig werden Fachkundeprüfungen von den Handwerkskammern verlangt.

 

Wir übernehmen für Sie die Durchsetzung der Ausübungsberechtigung und Erteilung der Ausnahmebewilligung, §§ 7b, 8, 9 HwO.