

Arzthaftungsrecht
Wir betreuen Geschädigte und Patienten durch eine oftmals schwierige Zeit, denn Behandlungsfehler können zu großen Belastungen nicht nur physischer, sondern auch psychischer Art führen.
Wenn ein Arzt bei der Behandlung eines Patienten gegen die Regeln und Standards der ärztlichen Kunst verstößt oder wenn er seinen Eingriff, z. B. eine Operation, ohne Einwilligung des Patienten vornimmt und dem Patienten dadurch ein Gesundheitsschaden entstanden ist, liegt ein Behandlungsfehler vor.
Ansprüche aus fehlerhafter Behandlung aus einem Behandlungsvertrag (§§ 630a ff. BGB), auch Aufklärungsfehler (häufig im Zusammenhang mit plastischen Schönheitsoperationen), können vielfältig sein und dabei handelt es sich um eine komplexe Rechtsmaterie. Behandlungsfehler können bei Betroffenen zu z. T. große Schäden auslösen, was zu einem Schadenersatzanspruch (z. B. Schmerzensgeld) führen kann.
Behandlungsfehler (und grobe Behandlungsfehler) können entstehen durch:
- Operationen (Krankenhaus)
- Keime/MRSA
- Zahnmedizin/Zahnarzt (Prothesen, Kronen u. a.); hierbei kann es dazu kommen, dass der Honoraranspruch des Zahnarztes entfallen kann
Es ist allerdings darauf zu achten, dass nicht jeder Behandlungsfehler auch einen Schadenersatzanspruch für den Geschädigten auslöst. Arzthaftungsverfahren können sehr langwierig und aufwendig sein, umso mehr ist es für Betroffene notwendig, professionell betreut zu werden.
Wir setzen Ihre Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich durch. Unsere Erfahrungen bringen wir für Sie ein.